Praxistipps

Beraten statt Strafen (§ 33a VStG)

Geschäftsführer haben in der täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von Rechtsvorschriften zu tun. Nicht immer ist es leicht den Überblick zu bewahren und auch sorgfältige Unternehmensleiter sind bei Verstößen bisweilen schneller als erwartet mit drohenden Verwaltungsstrafen konfrontiert.

 

Nun wurde der Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz verankert. Ab 01.01.2019 erhalten Abmahnungen und Belehrungen Vorrang vor einer Strafe, wenn es sich um geringfügige Übertretungen handelt und das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut von weniger großer Bedeutung ist. So dürfen etwa weder Personen noch Sachgüter je gefährdet gewesen sein. Auch bei vorsätzlichem Verhalten oder wiederholten gleichartigen Übertretungen ist ein Strafverzicht ausgeschlossen. Eine Beratung dient dazu, den Beschuldigten anzuleiten, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Beschuldigte hat binnen einer bestimmten Frist das rechtswidrige Verhalten abzustellen. Stellt er das Verhalten ab, dann ist er nicht zu bestrafen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie „großzügig“ die Behörden die neue Bestimmung anwenden werden. In der Praxis zeigte sich bisher immer wieder, dass Verwaltungsstrafen in einigen Fällen  unberechtigt oder überhöht waren und durch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Aufhebung oder zumindest deutliche Reduktion möglich ist. Eine rechtliche Überprüfung zahlt sich daher aus.

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Weitere Gebührenbefreiung bei Mietvertragsabschlüssen

Rechtsgeschäftsgebühren behindern in der Praxis oft den Geschäftsverkehr. Der Staat hält bei bestimmten Verträgen die Hand auf, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Ein bekanntes Beispiel dafür ist die Gebühr beim Mietvertrag.

 

Für den Bereich Wohnungsmiete hat der Gesetzgeber bereits 2017 die Bestandvertragsgebühr abgeschafft. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 ist nun ergänzend auch die Gebühr für Bürgschaften und Schuldbeitritte im Zusammenhang mit Mietverträgen rückwirkend mit 11. November 2017 entfallen (bisher 1% der verbürgten Verbindlichkeit). Bürgen daher zum Beispiel die Eltern eines Studenten bei der Anmietung der Studentenwohnung dem Vermieter für die Bezahlung des Mietzinses, ist dies in Zukunft gebührenfrei.

 

Nach wie vor aufrecht ist jedoch die Bestandvertragsgebühr für Geschäftsraummieten und Pachtverträge. Ebenso sind Bürgschaften und Schuldbeitritte, welche nicht im Zusammenhang mit Mietverträgen stehen, nach wie vor zu vergebühren. Auch zahlreiche weitere Rechtsgeschäfte können eine Gebühr auslösen, was den Vertragspartnern oft nicht bewusst ist. Als Beispiele seien nur außergerichtliche Vergleiche oder Forderungsabtretungen genannt.

 

Oft ist das Entstehen von Gebühren vermeidbar, nicht jede Vermeidungsstrategie ist aber rechtlich wasserdicht und daher auch empfehlenswert. In einen professionellen Vertragsabschluss sollten daher immer auch gebührenrechtliche Überlegungen mit einbezogen werden.

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