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Beraten statt Strafen (§ 33a VStG)

Geschäftsführer haben in der täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von Rechtsvorschriften zu tun. Nicht immer ist es leicht den Überblick zu bewahren und auch sorgfältige Unternehmensleiter sind bei Verstößen bisweilen schneller als erwartet mit drohenden Verwaltungsstrafen konfrontiert.

 

Nun wurde der Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz verankert. Ab 01.01.2019 erhalten Abmahnungen und Belehrungen Vorrang vor einer Strafe, wenn es sich um geringfügige Übertretungen handelt und das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut von weniger großer Bedeutung ist. So dürfen etwa weder Personen noch Sachgüter je gefährdet gewesen sein. Auch bei vorsätzlichem Verhalten oder wiederholten gleichartigen Übertretungen ist ein Strafverzicht ausgeschlossen. Eine Beratung dient dazu, den Beschuldigten anzuleiten, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Beschuldigte hat binnen einer bestimmten Frist das rechtswidrige Verhalten abzustellen. Stellt er das Verhalten ab, dann ist er nicht zu bestrafen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie „großzügig“ die Behörden die neue Bestimmung anwenden werden. In der Praxis zeigte sich bisher immer wieder, dass Verwaltungsstrafen in einigen Fällen  unberechtigt oder überhöht waren und durch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Aufhebung oder zumindest deutliche Reduktion möglich ist. Eine rechtliche Überprüfung zahlt sich daher aus.

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